AUSLEGUNG
- Die in dieser Ziffer enthaltenen Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln gelten für diese Bedingungen.
- Gesellschaft: Nexus (GB) Limited.
Bedingungen: diese Verkaufsbedingungen.
Vertrag: jeder Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden über den Verkauf von Waren, in den diese Bedingungen einbezogen sind.
Kunde: die Person, Personengesellschaft oder Gesellschaft, die Waren von der Gesellschaft kauft.
Waren: alle Waren, deren Lieferung durch die Gesellschaft an den Kunden im Vertrag vereinbart ist (einschließlich einzelner Teile davon).
Verkauf: der Verkauf von Waren durch die Gesellschaft an den Kunden.
- Ein Verweis auf ein bestimmtes Gesetz ist ein Verweis auf dieses Gesetz in seiner jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung aller Änderungen, Erweiterungen, Anwendungen oder Neufassungen und umfasst alle jeweils geltenden, aufgrund dieses Gesetzes erlassenen untergeordneten Rechtsvorschriften.
- Wörter im Singular schließen den Plural ein und Wörter im Plural schließen den Singular ein.
- Ein Verweis auf ein Geschlecht schließt einen Verweis auf das andere Geschlecht ein.
- Die Überschriften der Ziffern haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.
• ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN
- Vorbehaltlich einer Änderung gemäß Ziffer 2.3 kommt der Vertrag ausschließlich zu diesen Bedingungen und unter Ausschluss aller anderen Geschäftsbedingungen zustande (einschließlich aller Bedingungen, deren Anwendung der Kunde durch eine Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder ein anderes Dokument geltend zu machen versucht).
- Bedingungen, die auf der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument des Kunden vermerkt, damit geliefert oder darin enthalten sind, werden nicht allein dadurch Bestandteil des Vertrags, dass im Vertrag auf ein solches Dokument Bezug genommen wird.
- Diese Bedingungen gelten für den Verkauf sämtlicher Waren durch die Gesellschaft. Änderungen dieser Bedingungen und Erklärungen über Waren haben keine Wirkung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und von einem zeichnungsberechtigten Vertreter der Gesellschaft unterzeichnet wurden. Der Kunde bestätigt, dass er sich nicht auf Erklärungen, Zusagen oder Darstellungen verlassen hat, die von der Gesellschaft oder in deren Namen abgegeben wurden und nicht im Vertrag enthalten sind. Diese Ziffer schließt die Haftung der Gesellschaft für arglistige Täuschung (fraudulent misrepresentation) weder aus noch beschränkt sie diese.
- Jede Bestellung von Waren durch den Kunden bei der Gesellschaft oder jede Annahme eines Angebots der Gesellschaft durch den Kunden gilt als Angebot des Kunden, Waren vorbehaltlich dieser Bedingungen zu kaufen.
- Eine Bestellung des Kunden gilt erst als von der Gesellschaft angenommen, wenn die Gesellschaft eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt und rechtsverbindlich unterzeichnet hat.
- Jedes Angebot wird auf der Grundlage abgegeben, dass ein Vertrag erst zustande kommt, wenn die Gesellschaft dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zusendet. Ein Angebot ist ab seinem Ausstellungsdatum nur 30 Tage gültig (sofern auf dem Angebot nichts anderes angegeben ist), vorausgesetzt, die Gesellschaft hat es nicht zuvor zurückgezogen.
• BESCHREIBUNG
- Menge und Beschreibung der Waren ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Gesellschaft.
- Alle von der Gesellschaft herausgegebenen Muster, Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen und Werbematerialien sowie alle auf der Website, in Katalogen oder Broschüren der Gesellschaft enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen werden ausschließlich veröffentlicht, um eine ungefähre Vorstellung von den darin beschriebenen Waren zu vermitteln. Sie werden nicht Bestandteil des Vertrags, und es handelt sich nicht um einen Kauf nach Muster.
- Sollen Waren durch die Gesellschaft oder in deren Namen und/oder gemäß einer vom Kunden vorgelegten Spezifikation hergestellt, entworfen, gebaut oder konfiguriert und/oder soll ein Verfahren auf Waren angewandt werden, so hat der Kunde – unbeschadet der allgemeinen Geltung von Ziffer 11 – die Gesellschaft schadlos zu halten und vollständig von sämtlichen Verlusten, Schäden, Kosten und Aufwendungen freizustellen, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Beilegung eines Anspruchs wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Designs, einer Marke oder eines sonstigen Rechts des geistigen Eigentums einer anderen Person infolge der Verwendung einer solchen vorgelegten Spezifikation durch die Gesellschaft auferlegt werden, bei ihr anfallen oder von ihr gezahlt werden beziehungsweise deren Zahlung sie zusagt.
• LIEFERUNG
- Sofern die Gesellschaft nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren am Geschäftssitz des Kunden. Sämtliche Frachtkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, einschließlich insbesondere aller Kosten für Transport, Versicherung und Entladung, trägt der Kunde.
- Von der Gesellschaft angegebene Liefertermine sind als Schätzungen zu verstehen; die Lieferzeit wird auch durch eine Mitteilung nicht zu einer wesentlichen Vertragsbedingung. Werden keine Termine angegeben, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Wird eine beschleunigte Lieferung von Waren vereinbart, behält sich die Gesellschaft vor, hierfür einen Zuschlag zu berechnen.
- Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen haftet die Gesellschaft nicht für unmittelbare, mittelbare oder Folgeverluste (wobei alle drei Begriffe insbesondere reine Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Geschäftsausfälle, eine Minderung des Geschäftswerts und ähnliche Verluste einschließen), Kosten, Schäden, Gebühren oder Aufwendungen, die unmittelbar oder mittelbar durch eine Verzögerung bei der Lieferung der Waren verursacht werden (selbst wenn die Verzögerung auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht). Eine Verzögerung berechtigt den Kunden auch nicht dazu, den Vertrag zu kündigen oder rückabzuwickeln, es sei denn, die Verzögerung beträgt mehr als 180 Tage.
- Nimmt der Kunde die Lieferung von Waren aus irgendeinem Grund nicht an oder kann die Gesellschaft die Waren nicht rechtzeitig liefern, weil der Kunde keine geeigneten Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen bereitgestellt hat:
- geht die Gefahr für die Waren auf den Kunden über (einschließlich der Gefahr von Verlusten oder Schäden, die durch Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht werden);
- gelten die Waren als geliefert; und
- kann die Gesellschaft die Waren bis zur Lieferung einlagern; der Kunde haftet dann für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich insbesondere Lagerung und Versicherung); oder
- kann die Gesellschaft die Waren zum besten ohne Weiteres erzielbaren Preis verkaufen und dem Kunden – nach Abzug aller angemessenen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lagerung und dem beschleunigten Verkauf der Waren – einen etwaigen Fehlbetrag gegenüber dem Preis der Waren in Rechnung stellen.
- Die Gesellschaft kann die Waren in getrennten Teillieferungen liefern. Jede Teillieferung wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags gesondert in Rechnung gestellt und bezahlt.
- Jede Teillieferung stellt einen gesonderten Vertrag dar. Die Stornierung oder Beendigung eines Vertrags über eine Teillieferung berechtigt den Kunden nicht dazu, einen anderen Vertrag oder eine andere Teillieferung zurückzuweisen oder zu stornieren.
• NICHTLIEFERUNG
- Die von der Gesellschaft beim Versand von ihrem Geschäftssitz aufgezeichnete Menge einer Warensendung gilt als schlüssiger Nachweis der bei Lieferung vom Kunden erhaltenen Menge, sofern der Kunde nicht einen schlüssigen Gegenbeweis erbringen kann.
- Die Gesellschaft haftet nicht für die Nichtlieferung der Waren (selbst wenn diese auf Fahrlässigkeit der Gesellschaft beruht), es sei denn, der Kunde teilt der Gesellschaft die Nichtlieferung innerhalb von 3 Tagen nach dem Tag schriftlich mit, an dem die Waren bei gewöhnlichem Verlauf hätten eingehen müssen.
- Eine Haftung der Gesellschaft für die Nichtlieferung der Waren ist darauf beschränkt, die Waren innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen oder für eine über diese Waren ausgestellte Rechnung eine Gutschrift zum anteiligen Vertragspreis zu erteilen.
• GEFAHR/EIGENTUM
- Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde die Gefahr für die Waren.
- Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn die Gesellschaft sämtliche ihr zustehenden Beträge vollständig (in bar oder als frei verfügbare Mittel) erhalten hat, und zwar in Bezug auf:
- die Waren; und
- alle anderen Beträge, die der Kunde der Gesellschaft aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet oder künftig schulden wird.
- Bis das Eigentum an den Waren auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde:
- die Waren treuhänderisch als Verwahrer (bailee) für die Gesellschaft zu halten;
- die Waren (ohne Kosten für die Gesellschaft) getrennt von allen anderen Waren des Kunden oder Dritter so zu lagern, dass sie jederzeit als Eigentum der Gesellschaft erkennbar bleiben;
- Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren oder in Bezug auf die Waren weder zu zerstören noch zu beschädigen oder unkenntlich zu machen; und
- die Waren in einwandfreiem Zustand zu erhalten und sie im Namen der Gesellschaft zum vollen Preis gegen sämtliche Risiken in einer für die Gesellschaft angemessenen Weise zu versichern. Auf Verlangen hat der Kunde der Gesellschaft die Versicherungspolice vorzulegen.
- Das Besitzrecht des Kunden an den Waren endet unverzüglich, wenn:
- gegen den Kunden ein Insolvenzbeschluss (bankruptcy order) ergeht oder er eine Vereinbarung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt oder anderweitig eine jeweils geltende gesetzliche Regelung zum Schutz zahlungsunfähiger Schuldner in Anspruch nimmt oder – sofern es sich um eine juristische Person handelt – eine formelle oder informelle Gläubigerversammlung einberuft oder in eine freiwillige oder zwangsweise Liquidation eintritt, ausgenommen eine freiwillige Liquidation einer solventen Gesellschaft ausschließlich zum Zweck der Umstrukturierung oder Verschmelzung, oder für sein Unternehmen oder einen Teil davon ein Receiver und/oder Manager, Administrator oder Administrative Receiver bestellt wird oder bei Gericht Unterlagen zur Bestellung eines Administrators für den Kunden eingereicht werden oder der Kunde, seine Geschäftsführer oder ein qualifizierter Inhaber einer floating charge (im Sinne von Absatz 14 des Schedule B1 zum Insolvency Act 1986) die Absicht mitteilt, einen Administrator zu bestellen, oder ein Beschluss gefasst beziehungsweise bei einem Gericht ein Antrag auf Abwicklung des Kunden oder Erlass einer Administration Order in Bezug auf den Kunden gestellt wird oder ein Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz oder einer möglichen Insolvenz des Kunden eingeleitet wird; oder
- der Kunde eine rechtliche oder billigkeitsrechtliche Zwangsvollstreckungs-, Pfändungs- oder sonstige Vollstreckungsmaßnahme (execution, distress or diligence) in sein Vermögen erleidet oder zulässt, eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden nicht einhält oder erfüllt, seine Verbindlichkeiten im Sinne von Section 123 des Insolvency Act 1986 nicht begleichen kann, ein besicherter Kreditgeber des Kunden Schritte unternimmt, um den Besitz an dem Sicherungsgut zu erlangen oder seine Sicherheit anderweitig zu verwerten, oder der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt; oder
- der Kunde Waren belastet oder in irgendeiner Weise als Sicherheit bestellt.
- Die Gesellschaft ist berechtigt, die Zahlung für die Waren zu verlangen, auch wenn das Eigentum an den Waren noch nicht von der Gesellschaft auf den Kunden übergegangen ist.
- Der Kunde räumt der Gesellschaft sowie deren Beauftragten und Mitarbeitern das unwiderrufliche Recht ein, jederzeit alle Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Waren gelagert werden oder gelagert sein können oder sich anderweitig befinden. Der Kunde verpflichtet sich in jedem Fall und ohne Einschränkung, der Gesellschaft sowie deren Beauftragten und Mitarbeitern jederzeit Zugang zu diesen Räumlichkeiten zu verschaffen, damit sie die Waren prüfen oder – wenn das Besitzrecht des Kunden beendet ist – zurückholen können.
- Das Eigentum an den Waren geht erst auf den Kunden über, wenn die Gesellschaft sämtliche ihr zustehenden Beträge vollständig (in bar oder als frei verfügbare Mittel) erhalten hat, und zwar in Bezug auf:
• PREIS
- Sofern die Gesellschaft nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, entspricht der Preis der Waren dem Preis in der gemäß Ziffer 2.5 ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung der Gesellschaft.
Der Preis der Waren versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer und gemäß Ziffer 4.1 außerdem zuzüglich sämtlicher Frachtkosten.
• ZAHLUNG
- Der Kunde hat den Preis der Waren innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der betreffenden Rechnung der Gesellschaft an die Gesellschaft zu zahlen, sofern die Gesellschaft dem Kunden nach Erhalt zufriedenstellender Referenzen ein Kreditkonto genehmigt hat. Solange ein solches Kreditkonto nicht genehmigt ist, ist der vollständige Betrag auf Grundlage einer Pro-forma-Rechnung zu zahlen.
- Die Einhaltung der Zahlungsfrist ist eine wesentliche Vertragsbedingung.
- Eine Zahlung gilt erst als eingegangen, wenn die Gesellschaft frei verfügbare Mittel erhalten hat.
- Alle nach dem Vertrag an die Gesellschaft zu zahlenden Beträge werden ungeachtet anderer Bestimmungen mit Beendigung des Vertrags sofort fällig.
- Der Kunde hat alle nach dem Vertrag fälligen Zahlungen vollständig und ohne Abzug – sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Rabatt, Minderung oder auf andere Weise – zu leisten, es sei denn, der Kunde verfügt über eine wirksame gerichtliche Anordnung, nach der die Gesellschaft einen dem Abzug entsprechenden Betrag an den Kunden zahlen muss.
- Zahlt der Kunde einen nach dem Vertrag fälligen Betrag nicht an die Gesellschaft, hat er auf diesen Betrag ab Fälligkeit bis zur Zahlung – unabhängig davon, ob diese vor oder nach einem Urteil erfolgt – täglich auflaufende Zinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Bank of England zu zahlen. Die Gesellschaft behält sich vor, Zinsen nach dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act 1998 zu verlangen.
- Unbeschadet von Ziffer 8.6 ist die Gesellschaft bei Nichtzahlung eines fälligen Betrags durch den Kunden und/oder beim Eintritt eines oder mehrerer der in Ziffer 6.4 genannten Ereignisse jederzeit und ohne Mitteilung an den Kunden sowie unbeschadet aller anderen Rechtsbehelfe, die der Gesellschaft nach diesen Bedingungen, dem Vertrag oder anderweitig zustehen, berechtigt:
- weitere Lieferungen von Waren auszusetzen oder zu stornieren, einschließlich insbesondere der Anhaltung von Waren, die sich bereits im Transport befinden; und
- den Vertrag als vom Kunden endgültig zurückgewiesen (repudiated) zu behandeln.
• GEWÄHRLEISTUNGEN
- Ist die Gesellschaft nicht Hersteller der Waren, wird sie sich bemühen, dem Kunden die Vorteile aus einer der Gesellschaft eingeräumten Gewährleistung oder Garantie zu übertragen.
- Die Gesellschaft gewährleistet vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen:
- dass die Waren bei Lieferung eine zufriedenstellende Qualität im Sinne des Sale of Goods Act 1979 aufweisen; und
- dass die Waren bei Lieferung für den angegebenen Zweck angemessen geeignet sind, sofern der Kunde der Gesellschaft in seiner Bestellung ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sein müssen, und die Gesellschaft in der Auftragsbestätigung ausdrücklich erklärt hat, für diesen Zweck geeignete Waren zu liefern.
- Die Gesellschaft haftet für eine Verletzung der Gewährleistungen gemäß Ziffer 9.2 nur, wenn:
- der Kunde der Gesellschaft den Mangel innerhalb von 7 Tagen, nachdem er ihn entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, schriftlich anzeigt (und auch dem Frachtführer, wenn der Mangel auf einer Beschädigung von Waren während des Transports beruht); und
- die Gesellschaft nach Erhalt der Anzeige eine angemessene Gelegenheit erhält, die vom Kunden als mangelhaft beanstandeten Waren zu untersuchen, und der Kunde die Waren auf Verlangen der Gesellschaft und auf deren Kosten an den Geschäftssitz der Gesellschaft zurücksendet, damit die Untersuchung dort erfolgen kann.
- Die Gesellschaft haftet nicht für eine Verletzung der Gewährleistungen gemäß Ziffer 9.2, wenn:
- der Kunde Waren, die er als mangelhaft beanstandet hat, nach der Mängelanzeige weiterverwendet; oder
- der Kunde die Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft verändert oder repariert; oder
- der Mangel entsteht, weil der Kunde mündliche oder schriftliche Anweisungen zur Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren oder – sofern keine solchen Anweisungen bestehen – die anerkannte fachübliche Praxis nicht befolgt hat; oder
- der Mangel auf einer vom Kunden bereitgestellten Spezifikation, gewöhnlicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit, ungewöhnlichen Betriebsbedingungen oder einem Missbrauch der Waren beruht; oder
- der vollständige Preis der Waren nicht bis zu dem in Ziffer 8.1 festgelegten Zahlungstermin gezahlt wurde; oder
- es sich um einen Mangel handelt, den die Gesellschaft durch schriftliche Mitteilung ausdrücklich ausgeschlossen hat.
- Entsprechen Waren vorbehaltlich der Ziffern 9.3 und 9.4 nicht den Gewährleistungen gemäß Ziffer 9.2:
- wird die Gesellschaft nach eigener Wahl die betreffenden Waren (oder den mangelhaften Teil) reparieren oder ersetzen oder den Preis der Waren zum anteiligen Vertragspreis erstatten, vorausgesetzt, der Kunde sendet die Waren oder den mangelhaften Teil der Waren auf Verlangen und auf Kosten der Gesellschaft an diese zurück. Entscheidet sich die Gesellschaft für den Ersatz der mangelhaften Waren, liefert sie dem Kunden die Ersatzwaren auf Kosten der Gesellschaft an dessen Geschäftssitz. Ist das Eigentum an den mangelhaften Waren auf den Kunden übergegangen, geht es wieder auf die Gesellschaft über.
- Erfüllt die Gesellschaft Ziffer 9.5, trifft sie hinsichtlich dieser Waren keine weitere Haftung für eine Verletzung der Gewährleistungen gemäß Ziffer 9.2.
- Die Gesellschaft gewährleistet vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen:
• HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
- Die folgenden Bestimmungen regeln die gesamte finanzielle Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Kunden (einschließlich der Haftung für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Mitarbeiter, Beauftragten und Unterauftragnehmer) in Bezug auf:
- eine Verletzung dieser Bedingungen;
- die Verwendung oder den Weiterverkauf von Waren durch den Kunden oder eines Produkts, in das Waren eingebaut sind; und
- Darstellungen, Erklärungen oder deliktische Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben.
- Alle gesetzlich oder nach Common Law stillschweigend einbezogenen Gewährleistungen, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen werden – mit Ausnahme der nach Section 12 des Sale of Goods Act 1979 stillschweigend einbezogenen Bedingungen – soweit gesetzlich zulässig vom Vertrag ausgeschlossen.
- Diese Bedingungen schließen die Haftung der Gesellschaft in folgenden Fällen weder aus noch beschränken sie diese:
- für Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit der Gesellschaft verursacht wurden; oder
- nach Section 2(3) des Consumer Protection Act 1987; oder
- für Angelegenheiten, bei denen es rechtswidrig wäre, wenn die Gesellschaft ihre Haftung ausschlösse oder auszuschließen versuchte; oder
- für Betrug oder arglistige Täuschung (fraudulent misrepresentation).
- Vorbehaltlich der Ziffern 10.2 und 10.3:
- ist die Gesamthaftung der Gesellschaft aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), Falschdarstellung, Rückerstattung oder aus einem anderen Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder beabsichtigten Erfüllung des Vertrags entsteht, auf den Vertragspreis begrenzt; und
- haftet die Gesellschaft gegenüber dem Kunden weder für entgangenen Gewinn, Geschäftsausfälle oder eine Minderung des Geschäftswerts – jeweils unabhängig davon, ob diese unmittelbar, mittelbar oder als Folge eintreten – noch für Ansprüche auf Folgeschadenersatz gleich welcher Art oder Ursache (einschließlich insbesondere des Verlusts von Daten oder Dateien), die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit ihm ergeben.
• FREISTELLUNG
Der Kunde hat die Gesellschaft schadlos zu halten und vollständig freizustellen und ihr auf Verlangen alle angemessenen Kosten, Gebühren, Verluste oder Aufwendungen (einschließlich Rechtsberatungs- und sonstiger professioneller Gebühren und Aufwendungen) zu zahlen, die der Gesellschaft entstehen oder die sie erleidet (einschließlich insbesondere unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeverluste, entgangenen Gewinns und Rufschädigung, Verlusts oder Beschädigung von Eigentum, Verlusten infolge der Verletzung oder des Todes einer Person sowie des Verlusts der Möglichkeit, Ressourcen anderweitig einzusetzen), soweit diese unmittelbar oder mittelbar aus Betrug oder Fahrlässigkeit des Kunden, der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen entstehen; Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft dem Kunden diese Kosten, Gebühren und Verluste schriftlich bestätigt.
• BEENDIGUNG
- Unbeschadet anderer verfügbarer Rechte oder Rechtsbehelfe kann die Gesellschaft den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit sofortiger Wirkung beenden, wenn:
- der Kunde einen nach dem Vertrag fälligen Betrag nicht am Fälligkeitstag zahlt und sich nach schriftlicher Zahlungsaufforderung mindestens weitere 7 Tage in Verzug befindet; oder
- der Kunde wiederholt oder wesentlich gegen eine Bestimmung des Vertrags verstößt und – sofern der Verstoß behebbar ist – diesen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß behebt; oder
- eines der in Ziffer 6.4 genannten Ereignisse eintritt oder nach angemessener Einschätzung der Gesellschaft voraussichtlich eintreten wird; oder
- der Kunde seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon aussetzt oder einstellt oder damit droht.
- Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund:
- hat der Kunde der Gesellschaft unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen und Zinsen zu zahlen. Für gelieferte Waren, für die noch keine Rechnung gestellt wurde, kann die Gesellschaft eine Rechnung ausstellen, die sofort nach Erhalt fällig ist; und
- bleiben die bis zur Beendigung entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die Fortgeltung von Bestimmungen, die ausdrücklich oder stillschweigend über die Beendigung hinaus gelten, unberührt.
- Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, bleiben die Ziffern 9 bis 13 uneingeschränkt wirksam und in Kraft.
• PFLICHTEN DES KUNDEN, PERSONENBEZOGENE DATEN UND RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
- Der Kunde ist dafür verantwortlich und hat sämtliche Computerhardware und Betriebssystemsoftware bereitzustellen, die für die Nutzung der Waren erforderlich sind.
- Zur Nutzung der Waren muss der Kunde diese gegebenenfalls zunächst aktivieren. Während des Aktivierungsvorgangs muss er der Gesellschaft gegebenenfalls personenbezogene Daten bereitstellen, die zur Identifizierung und Authentifizierung des Kunden sowie zur Kontaktaufnahme mit ihm in Bezug auf sein Konto verwendet werden.
- Passwörter und Benutzernamen, die während des Aktivierungsvorgangs oder später erstellt oder bereitgestellt werden, sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich von ihm verwendet werden. Der Kunde bestätigt, allein dafür verantwortlich zu sein, unbefugten Zugriff auf sein Konto zu verhindern.
- Die Gesellschaft verpflichtet sich zum Schutz der Privatsphäre des Kunden. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden gemäß den DSGVO-Bestimmungen verarbeitet und ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb der Waren verwendet.
- Abgesehen von den personenbezogenen Daten des Kunden stehen die Waren und alle darin oder darauf enthaltenen Rechte des geistigen Eigentums im Eigentum der Gesellschaft und/oder dritter Lizenzgeber der Gesellschaft. Der Kunde darf die Waren weder vermieten noch verleasen. Er darf die Waren weder kopieren, verändern, modifizieren oder anpassen noch sie zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren oder abgeleitete Werke daraus erstellen. Alle auf den Waren dargestellten Marken sind eingetragene und/oder nicht eingetragene Marken der Gesellschaft und/oder dritter Lizenzgeber der Gesellschaft. Der Kunde darf diese Marken oder andere Eigentumskennzeichnungen auf den Waren unter keinen Umständen verwenden, kopieren, verändern, modifizieren oder anderweitig ändern. Nichts, was in oder auf den Waren enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass dadurch stillschweigend oder anderweitig eine Lizenz oder ein Recht zur Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums der Gesellschaft und/oder eines dritten Lizenzgebers der Gesellschaft ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Gesellschaft eingeräumt wird.
• ABTRETUNG UND UNTERVERGABE
Die Gesellschaft, nicht jedoch der Kunde, darf den Vertrag oder einen Teil davon auf eine Person, Personengesellschaft oder Gesellschaft übertragen und ihre Verpflichtungen aus einem beliebigen Teil des Vertrags ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben.
• HÖHERE GEWALT
Die Gesellschaft behält sich vor, den Liefertermin zu verschieben, den Vertrag zu stornieren oder die vom Kunden bestellte Warenmenge zu reduzieren, ohne dem Kunden gegenüber zu haften, wenn sie aufgrund von Umständen außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gehindert oder dabei verzögert wird. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, Terrorakte, Proteste, Aufruhr, innere Unruhen, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemie, Aussperrungen, Streiks oder sonstige Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft einer der Parteien betreffen), Beschränkungen oder Verzögerungen bei Frachtführern, die Unmöglichkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung ausreichender oder geeigneter Materialien sowie Stromausfälle, Computerviren, Systemausfälle, Spyware oder Schadsoftware.
• ALLGEMEINES
Zustandekommen, Bestehen, Auslegung, Erfüllung, Wirksamkeit und sämtliche Aspekte des Vertrags unterliegen englischem Recht. Die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.
Jedes Recht und jeder Rechtsbehelf der Gesellschaft aus dem Vertrag gilt unbeschadet aller anderen Rechte oder Rechtsbehelfe der Gesellschaft, unabhängig davon, ob diese aus dem Vertrag entstehen.
- Stellt ein zuständiges Gericht, Tribunal oder eine zuständige Verwaltungsbehörde fest, dass eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise nicht durchsetzbar oder unangemessen ist, gilt sie im Umfang dieser Nichtdurchsetzbarkeit oder Unangemessenheit als abtrennbar. Die übrigen Bestimmungen des Vertrags und der verbleibende Teil der betreffenden Bestimmung bleiben uneingeschränkt wirksam und in Kraft.
- Ein Verzicht der Gesellschaft auf Rechte wegen eines Verstoßes des Kunden gegen eine Bestimmung des Vertrags oder wegen einer Pflichtverletzung nach einer solchen Bestimmung gilt nicht als Verzicht hinsichtlich eines späteren Verstoßes oder einer späteren Pflichtverletzung und berührt die übrigen Bestimmungen des Vertrags in keiner Weise.
- Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, dass eine Person, die nicht Vertragspartei ist, eine Bestimmung des Vertrags kraft des Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 durchsetzen kann.